WERNER SEYD
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

LUTZ MEISSNER
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Schneckenhofstraße 27
60596 Frankfurt/Main
Tel 069 - 610 90 60
Fax 069 - 610 90 666
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Kanzlei


Die anwaltliche Vergütung ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Danach steigen die anwaltlichen Gebühren, wie auch die gerichtlichen Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) mit der Höhe des Streitwertes. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Unterliegende zu tragen. Bei nur teilweisem Obsiegen werden die Kosten im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen gequotelt. Dies gilt grundsätzlich sowohl im zivilgerichtlichen als auch im verwaltungsrechtlichen und dem sozialgerichtlichen Verfahren.

Von dem Grundsatz Kostentragungspflicht der unterlegenen Partei, besteht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren 1. Instanz ein wichtiger Unterschied. Abweichend vom Grundsatz des § 91 Abs. 1, S. 1 ZPO tragen die Parteien verfahrensunabhängig die Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes entstanden sind, selber (§ 12a Arbeitsgerichtsgesetz). Im Rechtsmittelverfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) oder dem Bundesarbeitsgericht (BAG) gilt wiederum der Grundsatz des § 91 ZPO. Die Kosten des hinzugezogen Rechtsanwaltes sind also im Rechtsmittelverfahren uneingeschränkt erstattungsfähig.

Im Übrigen ist es in der anwaltlichen Beratung immer angezeigt, vor dem eigentlichen Beratungsgespräch, das Thema Kosten anzusprechen.

Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung trägt diese sämtliche Kosten mit Ausnahme eines eventuell vereinbarten Selbstbehaltes.

Seit dem 01.07.2006 ist das Honorar zwischen Anwalt und Mandant für die reine Beratung frei auszuhandeln.

Wer nur ein geringes Einkommen hat, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Es besteht in einer Beratungsangelegenheit die Möglichkeit, Beratungshilfe beim Amtsgericht zu beantragen. Deshalb sollte die Höhe der Gebühren auch niemanden von der Einholung rechtlichen Rates abhalten.


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